Collaborative Law (CL) ist ein alternatives aussergerichtliches Scheidungs- und Trennungsverfahren. Sie werden dabei rechtlich sowie emotional unterstützt. Sie wählen CL, wenn Sie Ihre Konvention selber inhaltlich bestimmen wollen. CL bietet Ihnen einen geschützten Rahmen, in dem Sie gemeinsam an einer umfassenden Lösung arbeiten, die Ihren Bedürfnissen und die Ihrer Kinder in bestmöglicher Weise gerecht wird.

Sie werden in diesem Prozess von einem Team unterstützt, bestehend aus je zwei Anwältinnen und je zwei parteiischen Coaches sowie von einem neutralen Kinderspezialisten. Wer und wann am Verfahren mitwirkt, entscheiden Sie selbst.

Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten, so genannten allparteilichen Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Diese Form der Streitbeilegung führt zu langfristig tragfähigen und rechtlich verbindlichen Ergebnissen, in welchen sich die Interessen der Parteien stets widerspiegeln. Damit bleiben in der Regel soziale und wertvolle wirtschaftliche Kontakte erhalten.

Beide Methoden zielen auf eine aussergerichtlich Lösung des Konfliktes ab. Sowohl bei CL als auch bei der Mediation wird zunächst von den aktuellen Streitpunkten und Positionen ausgegangen; danach werden die für jede Partei wichtigen, hinter den Positionen liegenden, Interessen und Bedürfnisse identifiziert. Gesucht werden in beiden Verfahren dauerhafte Lösungen.

In der Mediation werden die Konfliktparteien von einer unparteiischen Drittperson ohne Entscheidungskompetenz (Mediator oder Mediatorin) unterstützt, um strittige Punkte zu erkennen und systematisch darüber zu verhandeln. Im CL hingegen wirken die Anwälte und Coaches so zusammen, dass sie das Vefahren gemeinsam leiten und gleichzeitig ihrer Klientschaft fachlich zur Seite stehen. In einem Mediationsverfahren fehlt eine solche juristische und/oder psychologische Unterstützung, was bei ungleichen Machtverhältnissen (emotional und/oder ökonomisch) zwischen den Parteien auch zu unausgewogenen Verhandlungslösungen führen kann. Der Beizug von unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausserhalb des Mediationsverfahrens führt dabei leider häufig nicht zu einer Lösung des Problems, sondern zu weiteren Spannungen. Der Grund dafür ist, dass ausserhalb der Medation stehende Anwälte oft über eine andere Sichtweise verfügen, da sie mit der Mediation als Verfahren nicht vertraut sind. Darüber hinaus ist der aussenstehende Rechtsanwalt nur dem eigenen Klient verpflichtet und nicht, wie der CL Anwalt, den Interessen der ganzen Familie.

Grundsätzlich setzt sich das Team aus je zwei CL Anwälten, zwei Scheidungscoaches und einer Kinderexpertin zusammen.

Jede Partei wird von einer Anwältin oder von einem Anwalt unterstützt, die oder der eine Zusatzausbildung im Collaborative Law hat. Nur wenn beide Anwälte im Collaborative Law geschult und Mitglied eines CL-Pools (Praxisgruppe) sind, kann dieses Modell Anwendung finden. Collaborative Law ist daher dann nicht möglich, wenn eine Partei schon einen Anwalt mandatiert hat, der nicht geschult ist und diese den Anwalt nicht zu wechseln bereit ist.

Zusätzlich zu den Anwälten können die Parteien Scheidungscoaches miteinbeziehen. Auch hier gilt, dass lediglich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Scheidungscoaches an einem Collaborative Law-Verfahren teilnehmen können, welche die entsprechende Ausbildung durchlaufen haben.

Der Einbezug von Kindern und Jugendlichen in Trennungs- und Scheidungskonflikten ist mittlerweile der Regelfall und gehört auch zum  Collaborative Law-Verfahren. Diese Aufgabe wird von der sogenannten Kinderexpertin wahrgenommen, welche die Interessen der Kinder anhört und in das Verfahren einbringt.

Die ersten Sitzungen dienen dazu Ihnen die ersten konkreten Hilfestellungen zu geben, Bedürfnisse zu identifizieren und Coachingziele zu bestimmen.

Nach 1—3 Einzelsitzungen findet eine Vierer-Besprechung mit Ihrem Partner und dessen Coach statt. Vierer-Sitzungen dienen zum Beispiel der Ausarbeitung einer Elternvereinbarung. In Anwesenheit beider Partner und Coaches bietet die Vierer-Sitzung einen sicheren Ort für hochemotionale Gesprächsthemen. Jede Coachingsitzung ist so strukturiert, dass Sie möglichst mit einem konkreten Resultat nach Hause gehen.

Total ca. 1—10 Sitzungen

Der Coach ist parteiisch und vertritt primär Ihre Interessen. Er gehört zum Collaborative Practice Team. Als Teammitglied tauscht sich der Coach mit den anderen Mitglieders des Teams und insbesondere Ihrer Rechtsanwältin über diejenigen Dinge aus, die für einen konstruktiven Verfahrensverlauf relevant erscheinen.

  • systemisch, ziel- und zukunftsorientiert
  • auf die aktuell zu lösenden Probleme fokussiert
  • setzt alles daran Ihre Coaching-Ziele mit möglichst wenig Sitzungen zu erreichen
  • interessiert sich nur dann für Ihre Vergangenheit, wenn dies für die Bewältigung eines für den Prozess relevanten Problems als notwendig erscheint
  • wendet Techniken an, die den Konflikt eindämmen
  • Scheidungscoaches sind erfahrene systemische Familien- und Paartherapeutinnen und -therapeuten, die über ein vertieftes psychologisches Wissen über Trennung, Scheidung, Wiederverheiratung, Patchworkfamilien und Entwicklungspsychologie verfügen
  • sie sind in mediativen Techniken ausgebildet
  • sie sind mit dem interessenbasierten Verhandeln vertraut
  • sie verfügen über eine Ausbildung in Collaborative Practice

Scheidungscoaching enthält sowohl Aspekte einer Psychotherapie als auch von Coaching. Genau genommen ist Scheidungscoaching weder ein Coaching im herkömmlichen Sinne noch eine Psychotherapie sondern etwas Eigenes. Diese Kombination ergibt sich aus der speziellen Lebenssituation in der sich Personen in einem Trennungsprozess befinden. Scheidungscoaches reagieren auf die dringendsten emotionalen Bedürfnisse ihrer Klienten und unterstützen sie gleichzeitig, die konkreten Aufgaben und Ziele in einer bestimmen Zeitpsanne zu erreichen. Anders als in einer Psychotherapie, wird in einem Scheidungscoaching nie eine Diagnose gestellt oder beispielsweise auf Persönlichkeitsstörungen eingegangen. Pathologisches Verhalten wird nicht in dem Sinne behandelt.

Scheidungscoaching ist umfassender als ein reguläres Coaching, das sich beispielsweise auf ein Führungsproblem beschränkt.

 

Die Wünsche und Anliegen eines Kindes anzuhören, bedeutet nicht, dass die Eltern den Wünschen des Kindes immer nachkommen müssen oder können. Nicht alle Anliegen sind realisierbar oder sinnvoll. Das ist jedoch kein Grund sie nicht anzuhören. Für Entscheidungen bleiben Sie als Eltern allerdings trotz Anhörung (im nichtstrittigen Verfahren) verantwortlich.

Wichtig ist nämlich nicht nur das Resultat der Anhörung, sondern auch, dass das Kind überhaupt angehört wird. Das signalisiert dem Kind, dass man seine Meinung und seine Gefühle ernst nimmt. Durch eine Anhörung kann das Kind auf eine seinem Alter entsprechenden Art und Weise in das Scheidungsverfahren miteinbezogen werden. Das Kind aktiv mit einzubeziehen ist deshalb so wichtig, weil es sonst mitten drin ist und doch aussen vor bleibt.

Wichtig ist nicht nur das Resultat der Anhörung, sondern vor allem, dass das Kind überhaupt angehört wird. Das signalisiert dem Kind, dass man seine Meinung und seine Gefühle ernst nimmt. Durch eine Anhörung kann das Kind auf eine seinem Alter entsprechenden Art und Weise in das Scheidungsverfahren miteinbezogen werden. Das Kind aktiv miteinzubeziehen ist wichtig, weil es sonst mitten drin ist und doch aussen vor bleibt.

Die elterliche Sorge umfasst Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Aufgrund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Durch einen Gerichtsentscheid oder durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugesprochen werden. Mit der Zuteilung der elterlichen Sorge hört aber die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil nicht auf. Im Gegenteil: Für die Entwicklung der Kinder ist sie so wichtig wie zuvor und muss daher von allen Beteiligten (auch in ihrem eigenen Interesse) gefördert werden.
Beispiel: Der Entscheid über die Wahl der geeigneten Schule fällt demjenigen Elternteil zu, der oder die über die elterliche Sorge verfügt.

Die Obhut ist Teil der elterlichen Sorge und umfasst die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes sowie die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden. Während der Ehe üben die Eltern die Obhut gemeinsam aus. Die Obhut kann jedoch durch richterlichen Entscheid oder durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde von der elterlichen Sorge getrennt und einem Elternteil alleine zugesprochen werden.

Das Gesetz sieht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern vor, Kontakte untereinander auch dann zu pflegen, wenn einem Elterteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die Kinder zusteht. Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich: Der betroffene Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Dies gilt für alle Eltern, also unabhängig davon, ob man verheiratet, geschieden oder getrennt ist.

Eltern kommen für den Unterhalt ihrer Kinder durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung und/oder durch finanzielle Leistungen auf. Sind die Eltern geschieden, wohnen die Kinder in der Regel überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die persönliche Fürsorge. Der andere Elternteil ist verpflichtet, den Unterhalt mit Geldbeträgen sicherzustellen.

Im Trennungs- oder Scheidungsverfahren ist die Höhe des Unterhaltsbeitrages festzusetzen. Dieser hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa vom Bedarf des Kindes, Lebensstellung und finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern, allenfalls Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie des Betreuungsanteils des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sind in der Regel zusätzlich geschuldet.

Nach der Scheidung (etwas anderes ist die Berechnung des Unterhaltes im Falle einer Trennung) sollen beide Ehegatten so weit wie möglich wirtschaftlich selbständig sein und selbst für den eigenen Unterhalt sorgen.
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht jedoch dann, wenn es einem Ehegatten nicht zumutbar ist, selbst für den so genannten gebührenden Unterhalt aufzukommen. Wählten die Ehepartner z.B. die Rollenverteilung, dass ein Ehepartner während der Ehe vorwiegend im Haushalt arbeitete und die gemeinsamen Kinder betreute, hat der andere Ehegatte nach Auflösung der Ehe unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien Unterhalt zu bezahlen. Konnten demgegenüber beide Ehegatten während der Ehe einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgehen und waren keine Kinder zu betreuen, ist nur ausnahmsweise und nur für eine gewisse Dauer Unterhalt geschuldet. Für die Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen muss stets der individuelle Fall genau betrachtet werden. Es ist mithin trotz der von der Gerichtsbarkeit entwickelten Kriterien äusserst schwer zu beurteilen, wie ein Gericht diese Frage entscheiden würde.

Vor der Heirat haben beide Ehegatten ihre eigenen Vermögenswerte (Bankkonti, bewegliche Gegenstände, Liegenschaften usw.). Eine Heirat führt nicht dazu, dass diese Vermögenswerte von nun an automatisch beiden gemeinsam gehören. Allerdings kann die Ehe und das Zusammenleben zur Folge haben, dass sich die Vermögenswerte vermischen, der Saldo auf den Bankkonti grösser oder kleiner wird, neue Gegenstände gemeinsam angeschafft oder verkauft werden. Bei einer Scheidung werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach den Regeln des Güterrechts. Das Gesetz unterscheidet drei Güterstände, nämlich die Errungeschaftsbeteiligung (Regelfall), Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

In die Errungenschaft fällt vor allem (nicht abschliessende Aufzählung) Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, d.h., sofern die Eheleute vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag abschliessen, unterliegen sie automatisch diesem Güterstand. Der Güterstand umfasst vier Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut eines jeden Ehegatten.